§ 12 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/12?asof=2022-07-01#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/12?asof=2022-07-01#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
Änderungsverlauf
-
22.09.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.