Gesetze / Verpackungsgesetz

VerpackG

§ 12 Ausnahmen

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/12#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/12#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

1.
Mehrwegverpackungen,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
§ 11 § 13