Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 9 Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlagestrategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben,
Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich über die Anlageziele und Anlagepolitik angeben:
Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.