Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 2 genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen eingehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter über die nach ihrer Auffassung vorliegende Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder über die Notwendigkeit ergänzender Informationen innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Verkaufsprospekts informieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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