Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 28 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine Versicherung nicht richtig abgibt.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 28 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.