Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/10a#abs-1 (1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/10a#abs-2 (2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 10a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. I S. 1114
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