Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 22.04.2010 – I ZR 197/07Verlagsrecht: Begriff des Verlagsvertrags - Concierto de AranjuezZitiert von 3
- BVerfG, 18.04.2018 – 1 BvR 1213/16Nichtannahmebeschluss: Zur Unwirksamkeit einer pauschalen Beteiligung der Verleger im Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft - unzureichende Substantiierung der Rügen eines Eingriffs in Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG), einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Tonträger- und Filmherstellern als Inhaber gesetzlicher Leistungsschutzrechte sowie einer Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage nach Art 267 Abs 3 AEUVZitiert von 3
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 198/13Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme – VerlegeranteilZitiert von 18
- BGH, 22.07.2015 – 1 StR 447/14Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und KonkurrenzverhältnisseZitiert von 12
- VGH Hessen, 11.10.2019 – 7 A 1364/17.Z
- KG, 14.11.2016 – 24 U 96/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.07.2012 – 6 U 225/08Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.12.2011 – 6 U 118/11Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.10.2006 – 6 U 174/05Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 8 VerlG →
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In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.