Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 25.10.2006 – 6 U 174/05Zitiert von 1
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 198/13Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme – VerlegeranteilZitiert von 18
- BGH, 22.07.2015 – 1 StR 447/14Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und KonkurrenzverhältnisseZitiert von 12
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 70/10Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2TradeZitiert von 8
- OLG Köln, 24.04.2026 – 6 U 65/25
- OLG Nürnberg, 26.08.2025 – 3 U 1451/24
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.07.2012 – 6 U 225/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VerlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/9#abs-1 (1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/9#abs-2 (2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.