Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/9#abs-1 (1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/9#abs-2 (2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 9 VerlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 25.10.2006 – 6 U 174/05Zitiert von 1
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 198/13Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme – VerlegeranteilZitiert von 20
- BGH, 22.07.2015 – 1 StR 447/14Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und KonkurrenzverhältnisseZitiert von 12
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 70/10Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2TradeZitiert von 8
- BGH, 12.06.1981 – I ZR 95/79Zitiert von 15
- OLG Köln, 24.04.2026 – 6 U 65/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VerlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.