Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Hessen, 11.10.2019 – 7 A 1364/17.Z
- OLG Köln, 13.07.2012 – 6 U 225/08Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.12.2011 – 6 U 118/11Zitiert von 1
- KG, 26.03.2010 – 5 U 66/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/2#abs-1 (1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/2#abs-2 (2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/2#abs-3 (3) Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind.