Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 7
Stand: 10.06.2019
Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 VerlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.02.2011 – I ZR 134/08Verlagsvertrag: Recht des Verlegers zur Veranstaltung von Folgeauflagen; Rücktrittsrecht des Übersetzers wegen verweigerter Neuauflage; Wahrnehmung der Ausübungslast durch Taschenbuch-, Sonder- und Lizenzausgaben - World`s End
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.