Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 03.02.2011 – I ZR 134/08Verlagsvertrag: Recht des Verlegers zur Veranstaltung von Folgeauflagen; Rücktrittsrecht des Übersetzers wegen verweigerter Neuauflage; Wahrnehmung der Ausübungslast durch Taschenbuch-, Sonder- und Lizenzausgaben - World`s End
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.