Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 5 Anschriftenübermittlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/5#abs-1 (1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung
Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/5#abs-2 (2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung
Änderungsverlauf
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.