Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 6 Erhebungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/6#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/6#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist:
Änderungsverlauf
-
07.09.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.