Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Stand: 10.06.2019
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über
als Bundesstatistik durchgeführt.
Änderungsverlauf
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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