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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2518
BGBl. 2003 I S. 2518 · 36.621 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik
Vom 12.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Das Verkehrsstatistikgesetz vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2452), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt,
des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs
sowie des Schienenverkehrs und des
gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
(Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Abschnitt 2
Statistik der See- und Binnenschifffahrt
§ 2 Erhebungsbereich
§ 3 Schifffahrtsstatistik
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
§ 5 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 3
Statistik des Güterkraftverkehrs
§ 6 Erhebungsbereich
§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik
§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs
§ 9 Kennzeichenübermittlung
§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen
Abschnitt 4
Statistik des Luftverkehrs
§ 11 Erhebungsbereich
§ 12 Luftverkehrsstatistik
§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt
§ 14 Berichtszeitraum
§ 15 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 5
Statistik des Schienenverkehrs und des
gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
§ 16 Erhebungsbereich
§ 17 Personenverkehrsstatistik
Dezember 2003
§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik
§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik
§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
§ 23 Berichtszeitraum
§ 24 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 6
Durchführungsbestimmungen
§ 25 Hilfsmerkmale
§ 26 Auskunftspflicht
§ 27 Durchführung
§ 28 Übermittlungsregelung
§ 29 Veröffentlichung
§ 30 Verordnungsermächtigung
§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten“.
3. Die Überschrift des 1. Abschnitts wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschrift“.
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Zur Beurteilung der Struktur und der Entwick-
lung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des
Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des
Schienenverkehrs und des gewerblichen Stra-
ßen-Personenverkehrs werden statistische Erhe-
bungen über“.
b) Nach Nummer 4 werden ein Komma und folgen-
de Nummern 5 bis 12 eingefügt:
„5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unterneh-
mensstatistik der Luftfahrt),
7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen,
Straßenbahnen und Omnibussen und den
Personenfernverkehr mit Omnibussen (Per-
sonenverkehrsstatistik),
8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schie-
nen-Personenfernverkehrsstatistik),
9. den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güter-
verkehrsstatistik),
10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastruk-
turstatistik),
11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenver-
kehrsunfallstatistik),
12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz“.

5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 2
Statistik der See- und Binnenschifffahrt“.
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die natürlichen Personen und die juristischen
Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, welche die Häfen verwalten,“.
b) Die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 2“ wird durch
die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
7. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Statistik des Güterkraftverkehrs“.
8. Nach Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 4
und 5 eingefügt:
„Abschnitt 4
Statistik des Luftverkehrs
§ 11
Erhebungsbereich
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den ge-
werblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf
Flugplätzen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unter-
nehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter-
und Personenbeförderung betreiben.
§ 12
Luftverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen
Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als
150 000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und
Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
1. für das Luftfahrzeug:
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebote-
ne Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,
2. für den Flug:
Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,
3. für die Fluggäste:
a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der
durchreisenden Fluggäste,
b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und End-
zielflugplätze der ein- oder aussteigenden
Fluggäste,
4. für die Fracht- und Postgüter:
a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen
sowie der durchgehenden Fracht- und Post-
güter,
b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder
ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen
Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150 000
Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhe-
bungsmerkmale:
1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeu-
gen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht-
und Postgüter.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr
und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr er-
fasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts
und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten
und Luftfahrzeugmustern.
§ 13
Unternehmensstatistik der Luftfahrt
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich fol-
gende Erhebungsmerkmale:
1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luft-
fahrzeugmuster und Startgewicht,
3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stel-
lung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1
bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des
Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Ab-
satz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.
§ 14
Berichtszeitraum
Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach
§ 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung
vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorange-
gangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 15
Anschriftenübermittlung
Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6
übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf
Landesebene zuständigen Behörden auf Anforde-
rung dem Statistischen Bundesamt Namen und An-
schriften von Luftverkehr betreibenden Unterneh-
men.
Abschnitt 5
Statistik des Schienenverkehrs und
des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
§ 16
Erhebungsbereich
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt
bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauf-
tragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr
mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienen-
nahverkehr) oder Personennah- oder Personenfern-
verkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei
1. Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste
im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1,

2. höchstens 2 500 Unternehmen, die weniger als
250 000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach
§ 17 Abs. 2,
3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.
Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 er-
reicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der
Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt
bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernver-
kehr betreiben.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt
bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländi-
schen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs be-
treiben, und zwar bei
1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungs-
leistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilo-
metern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer
im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach
§ 19 Abs. 1 und 3,
2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungs-
leistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilo-
metern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer
im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach
§ 19 Abs. 2 und 3.
(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden
durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstre-
cken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
(5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchge-
führt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des
öffentlichen Verkehrs betreiben.
§ 17
Personenverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungs-
merkmale:
1. vierteljährlich:
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im
Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmit-
tels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit
Omnibussen;
2. jährlich:
a) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
tumsverhältnisse am Unternehmen,
b) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahr-
leistung und Beförderungsangebot im Schie-
nen- und Liniennahverkehr nach Art des Ver-
kehrsmittels und im Gelegenheitsnahverkehr,
c) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr
nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des
Ausbildungsverkehrs,
d) direkte Beförderungseinnahmen und Einnah-
men aus den Beförderungen im Ausbildungs-
verkehr, die im Schienen- und Liniennahver-
kehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr
erfolgen,
e) Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie
Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen-
und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrs-
mittels,
f) im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien-
und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahr-
gäste und die Beförderungsleistung nach
Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung
und das Beförderungsangebot nach In- und
Ausland,
g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im
Gelegenheitsfernverkehr,
h) Beförderungsleistung im Schienen- und Lini-
ennahverkehr nach Ländern,
i) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahver-
kehr nach Kreisen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerk-
male.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und
zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:
1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Ver-
kehrsmittels und nach Ländern,
2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Ver-
kehrsmittels,
3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge
nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platz-
kapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,
4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmit-
tels und nach Einsatzarten.
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand
vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die
Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfal-
len in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhe-
bung nach Absatz 3 durchgeführt wird.
§ 18
Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
1. vierteljährlich:
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;
2. jährlich:
a) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
tumsverhältnisse am Unternehmen,
b) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung
nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleis-
tung in Zugkilometern und Beförderungsange-
bot nach In- und Ausland,
c) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr
nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat
des Ausstiegs;

3. fünfjährlich:
a) Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeu-
ge nach Art der Fahrzeuge,
b) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,
c) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteige-
region nach der NUTS-2-Regionalgliederung
von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
1059/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaf-
fung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden
nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjah-
res erfasst.
§ 19
Schienen-Güterverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerk-
male:
1. monatlich:
a) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr)
nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart
und Kreis der Be- und Entladung,
b) beförderte Güter im kombinierten Verkehr
nach Menge, Beförderungsleistung, Art der
Ladeeinheit und Kreis der Be- und Entladung,
c) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten
Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie
Kreis der Be- und Entladung;
2. jährlich:
a) beförderte Güter nach Menge, Beförderungs-
leistung und Art der Beförderung (Ganzzug,
Waggonladung),
b) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförde-
rungsleistung, Gefahrgutklassen und Haupt-
verkehrsverbindungen,
c) Fahrleistung in Zugkilometern,
d) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
tumsverhältnisse am Unternehmen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungs-
merkmale:
1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und
im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge,
Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbin-
dungen,
2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentums-
verhältnisse am Unternehmen.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende
Erhebungsmerkmale:
1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art
der Fahrzeuge,
2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden
nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjah-
res erfasst.
§ 20
Schieneninfrastrukturstatistik
Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
1. jährlich:
Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genomme-
nen neu gebauten oder reaktivierten Strecken so-
wie der stillgelegten Strecken nach Art der Be-
triebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Län-
dern;
2. fünfjährlich:
a) Zahl der Streckenübergänge nach Art der
Übergänge und Ländern,
b) Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Halte-
punkte des Schienen-Personenverkehrs nach
Art der Betriebsordnung der Strecken und
Ländern,
c) Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
(BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fas-
sung nach Art der kreuzenden Straßen und
Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und
Ländern,
d) Länge des Streckenbestandes nach der Spur-
breite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Ge-
schwindigkeit des Zugverkehrs und Art der
verkehrlichen Nutzung,
e) Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestan-
des nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizie-
rung, Gleise und Spuren und nach Ländern.
Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand
vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
§ 21
Schienenverkehrsunfallstatistik
Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf
Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an
denen mindestens ein bewegtes – beim Zusammen-
prall auch haltendes – Schienenfahrzeug im Fahrbe-
trieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:
1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachscha-
den und Zahl der Verunglückten nach Art des
Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart;

Zahl der Verunglückten auch nach der Verlet-
zungsschwere und mit Todesfolge (Getötete),
nach dem Personenkreis und nach der Art der
Verkehrsbeteiligung,
2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Gü-
ter nach Unfällen mit Personen- oder Sachscha-
den; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch
nach der Unfallart.
Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch
Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstent-
zündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.
§ 22
Statistik der
Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im
Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnit-
ten.
§ 23
Berichtszeitraum
(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1
Nr. 7 bis 12 ist für die
1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der
Erhebungen vorangegangene Kalendermonat,
2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt
der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal,
3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem
Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Ka-
lenderjahr oder das vorangegangene Geschäfts-
jahr.
(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erst-
mals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme
der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbin-
dung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004
durchgeführt wird.
§ 24
Anschriftenübermittlung
(1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des
Personenbeförderungsgesetzes und die für die
Eisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisen-
bahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbe-
hörden des Bundes und der Länder übermitteln den
statistischen Ämtern der Länder und dem Statisti-
schen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeits-
bereich für die Durchführung der Erhebungen nach
§ 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unter-
nehmen, denen eine Genehmigung zur Personen-
beförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder
Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt
oder entzogen oder denen die Betriebsführung über-
tragen worden ist oder denen eine Genehmigung für
den Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentli-
chen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist,
sowie die Art der Genehmigung und den Termin des
Ablaufs einer befristeten Genehmigung.
(2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Ver-
kehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermit-
teln den statistischen Ämtern der Länder und dem
Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zustän-
digkeitsbereich für die Durchführung der Erhebun-
gen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der
Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienen-
netz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personen-
verkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder
Schienen-Güterverkehr durchführen; von den Unter-
nehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen
und Anschriften der die Verkehre durchführenden
inländischen Betriebe dieser Unternehmen.“
9. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 6. Die bis-
herigen §§ 11 bis 17 werden die §§ 25 bis 31.
10. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Durchführungsbestimmungen“.
11. Der neue § 25 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 4“
durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 4“
durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt
und das Wort „Telekommunikationsanschluss-
nummern“ durch die Wörter „Rufnummer oder
sonstige Kennungen von Telekommunikationsan-
schlüssen“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 1 Nr. 1, 3
und 4“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 1, 3 bis 5“ und
die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halb-
satz“ ersetzt.
d) In Nummer 3 wird die Zahl „12“ durch die Zahl
„26“ ersetzt.
e) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12“ ersetzt.
12. Der neue § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsicht-
lich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den
§§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunfts-
pflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer,
Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3
Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder je-
weils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter,
2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die
Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Lei-
tung beziehungsweise die für die Geschäftsfüh-
rung verantwortlichen Personen der Unterneh-
men,

3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughal-
ter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahr-
zeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im
Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer,
sonstige Kennungen von Telekommunikationsan-
schlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers
anzugeben,
4. für die Erhebung nach § 1 Nr. 5
a) die in- und ausländischen Luftverkehrsunter-
nehmen, die auf deutschen Flugplätzen lan-
den oder starten, oder jeweils deren bevoll-
mächtigte örtliche Vertreter,
b) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrt-
unternehmen nicht bestehen oder diese auf
dem Flugplatz keine ständige Vertretung un-
terhalten,
5. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inha-
berinnen oder Inhaber oder die für die Leitung
beziehungsweise die für die Geschäftsführung
verantwortlichen Personen der Unternehmen, die
als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer
öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbah-
nen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchfüh-
ren,
6. für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen
oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-
weise die für die Geschäftsführung verantwortli-
chen Personen der Unternehmen, die als Fracht-
führer oder als ausführendes Schienenverkehrs-
unternehmen Güterverkehr auf dem inländischen
Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durch-
führen,
7. für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen
oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-
weise die für die Geschäftsführung verantwortli-
chen Personen der Unternehmen, die Schienen-
infrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland
betreiben,
8. für die Erhebung nach § 1 Nr. 11
a) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die
Leitung beziehungsweise die für die Ge-
schäftsführung verantwortlichen Personen der
Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des
öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,
b) für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verun-
glückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhabe-
rinnen oder Inhaber oder die für die Leitung
beziehungsweise die für die Geschäftsführung
verantwortlichen Personen der Unternehmen,
die als Betriebsführer oder beauftragte Beför-
derer öffentliche Personenbeförderung mit Ei-
senbahnen oder Straßenbahnen beziehungs-
weise als Frachtführer oder als ausführendes
Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr
auf dem inländischen Schienennetz des öffent-
lichen Verkehrs durchführen; die Auskunfts-
pflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die
Unternehmen weitergeleitet haben, die Schie-
neninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im
Inland betreiben,
9. für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen
oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-
weise die für die Geschäftsführung verantwortli-
chen Personen der Unternehmen, die Schienen-
infrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im
Inland betreiben.
Werden inländische Verkehre von Unternehmen durch-
geführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für
die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die
Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen
Personen auskunftspflichtig.
(3) Die natürlichen Personen und juristischen Per-
sonen des öffentlichen und privaten Rechts, welche
die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den
Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnen-
schifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet,
1. die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht
für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuwei-
sen,
2. ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu
stellen,
3. ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statisti-
schen Ämter der Länder und an das Statistische
Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbe-
reich zu übermitteln.
Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 ge-
nannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhält-
nismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die
statistischen Ämter der Länder und das Statistische
Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhande-
nen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen
zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf
den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Per-
sonen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 ge-
nannten Aufgaben verpflichten. Die in den Sätzen 1
und 2 genannten Stellen können von den dort ge-
nannten Pflichten entbunden werden, falls das
jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt
mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung
über die Datenübermittlung vereinbart hat.
(4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer
Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar
ist.“
13. Der neue § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Durchführung
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik,
Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),

nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrs-
statistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13
(Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8
in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernver-
kehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19
(Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in
Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik),
nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenver-
kehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbin-
dung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisen-
bahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt
durchgeführt.
(2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach
§ 1 Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchge-
führt. Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach
§ 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrs-
statistik) obliegt für Fahrten im Werkverkehr dem
Kraftfahrt-Bundesamt, im gewerblichen Güterkraft-
verkehr dem Bundesamt für Güterverkehr.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs)
wird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.
(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden
hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen
mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden
im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Gü-
terverkehr in Organisationseinheiten durchgeführt,
die räumlich, organisatorisch und personell von ande-
ren Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt
sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen
Personen müssen Amtsträger oder für den öffentli-
chen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen
die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse
über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben
verwenden.
(6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung
nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem
mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom
Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die
Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln
die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen
Bundesamt.“
14. Im neuen § 28 wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe
„§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt.
15. Dem neuen § 29 werden folgende Absätze 3 bis 6
angefügt:
„(3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach
§ 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5
dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröf-
fentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben ent-
halten, wenn der Name der auskunftspflichtigen
Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
(4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7
und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröf-
fentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben ent-
halten, wenn der Name der auskunftspflichtigen
Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
(5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8
dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinhei-
ten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebiets-
einheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden,
auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der
Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht
veröffentlicht wird.
(6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12
dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffent-
licht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthal-
ten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unter-
nehmen nicht veröffentlicht wird.“
16. Im neuen § 30 werden die Angabe „§§ 3 und 11 Nr. 1
bis 3“ durch die Angabe „§§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3“, die
Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die
Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
17. Im neuen § 31 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 26
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 2
Neufassung
des Verkehrsstatistikgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Verkehrsstatistikge-
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452), wird
wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird das Wort „und“ gestrichen.
2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs nach den
Abschnitten 3 und 6 des Verkehrsstatistikgeset-
zes und auf Grund des Artikels 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998
über die statistische Erfassung des Güterkraftver-
kehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) sowie des Artikels 2
und des Abschnitts D des Anhangs der Verord-
nung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom
30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Sta-
tistik des Güterkraftverkehrs (ABl. EG 2003 Nr. L 1
S. 45) und“.
3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ange-
fügt:
„c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigen-
wesens (§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständi-
gengesetzes),“.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kraft:
a) das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober
1967 (BGBl. I S. 1053), zuletzt geändert durch Arti-
kel 290 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785);
b) die Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik
vom 30. Oktober 1967 (BGBl. I S. 1056), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2177);
Das vorstehende Gesetz wird
c) das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die
Personenbeförderung im Straßenverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1980 (BGBl. I
S. 865), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555);
d) § 24 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
das zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist;
e) die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom
8. August 1965 (BGBl. I S. 749), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2555).
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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