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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2518

BGBl. 2003 I S. 2518 · 36.621 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2518
                                            Gesetz
                        zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik
                                                    Vom 12.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

  Das Verkehrsstatistikgesetz vom 17. Dezember 1999

(BGBl. I S. 2452), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt
geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „Gesetz
       über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt,
          des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs
             sowie des Schienenverkehrs und des
          gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
            (Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG)“.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                        „Inhaltsübersicht
                           Abschnitt 1
                      Allgemeine Vorschrift

   § 1 Anordnung als Bundesstatistik
                           Abschnitt 2
             Statistik der See- und Binnenschifffahrt
   § 2 Erhebungsbereich
   § 3 Schifffahrtsstatistik
   § 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt

   § 5 Anschriftenübermittlung

                           Abschnitt 3
                 Statistik des Güterkraftverkehrs
   § 6 Erhebungsbereich
   § 7 Güterkraftverkehrsstatistik
   § 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs
   § 9 Kennzeichenübermittlung
   § 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen
                           Abschnitt 4

                    Statistik des Luftverkehrs

   § 11 Erhebungsbereich
   § 12 Luftverkehrsstatistik
   § 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt
   § 14 Berichtszeitraum
   § 15 Anschriftenübermittlung
                           Abschnitt 5
              Statistik des Schienenverkehrs und des

             gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
   § 16 Erhebungsbereich
   § 17 Personenverkehrsstatistik
Dezember 2003

       § 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
       § 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik
       § 20 Schieneninfrastrukturstatistik
       § 21 Schienenverkehrsunfallstatistik

       § 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz

       § 23 Berichtszeitraum

       § 24 Anschriftenübermittlung

                               Abschnitt 6
                     Durchführungsbestimmungen
       § 25 Hilfsmerkmale
       § 26 Auskunftspflicht

       § 27 Durchführung
       § 28 Übermittlungsregelung
       § 29 Veröffentlichung

       § 30 Verordnungsermächtigung
       § 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
            Ordnungswidrigkeiten“.

    3. Die Überschrift des 1. Abschnitts wird wie folgt ge-

       fasst:

                               „Abschnitt 1
                       Allgemeine Vorschrift“.
     4. § 1 wird wie folgt geändert:
        a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
           „Zur Beurteilung der Struktur und der Entwick-
           lung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des
           Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des

           Schienenverkehrs und des gewerblichen Stra-
           ßen-Personenverkehrs werden statistische Erhe-
           bungen über“.
        b) Nach Nummer 4 werden ein Komma und folgen-
           de Nummern 5 bis 12 eingefügt:
           „5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
            6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unterneh-
               mensstatistik der Luftfahrt),
            7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen,
               Straßenbahnen und Omnibussen und den

               Personenfernverkehr mit Omnibussen (Per-
               sonenverkehrsstatistik),
            8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schie-
               nen-Personenfernverkehrsstatistik),
            9. den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güter-
               verkehrsstatistik),
           10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastruk-

               turstatistik),
           11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenver-
               kehrsunfallstatistik),
           12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz“.
BGBl. 2003, Seite 2519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2519
5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt ge-
   fasst:

                          „Abschnitt 2
         Statistik der See- und Binnenschifffahrt“.
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. die natürlichen Personen und die juristischen

          Personen des öffentlichen und privaten
          Rechts, welche die Häfen verwalten,“.

   b) Die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 2“ wird durch
      die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
7. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt ge-
   fasst:
                          „Abschnitt 3
             Statistik des Güterkraftverkehrs“.

8. Nach Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 4
   und 5 eingefügt:

                          „Abschnitt 4

                 Statistik des Luftverkehrs
                              § 11

                       Erhebungsbereich

      (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den ge-
   werblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf
   Flugplätzen.

     (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unter-
   nehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter-
   und Personenbeförderung betreiben.

                              § 12

                      Luftverkehrsstatistik
     (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen
   Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als
   150 000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und
   Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

   1. für das Luftfahrzeug:

      Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebote-
      ne Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,

   2. für den Flug:
      Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,

   3. für die Fluggäste:

      a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der

         durchreisenden Fluggäste,

      b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und End-
         zielflugplätze der ein- oder aussteigenden
         Fluggäste,
   4. für die Fracht- und Postgüter:

      a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen
         sowie der durchgehenden Fracht- und Post-
         güter,
      b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder
         ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

   (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen
Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150 000
Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhe-
bungsmerkmale:
1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeu-
   gen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,

2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht-

   und Postgüter.

   (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr
und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr er-
fasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts
und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten
und Luftfahrzeugmustern.
                         § 13
         Unternehmensstatistik der Luftfahrt
  (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich fol-
gende Erhebungsmerkmale:

1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der
   wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,

2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luft-
   fahrzeugmuster und Startgewicht,
3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stel-
   lung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,

4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.

   (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1
bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des
Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Ab-
satz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.

                         § 14
                  Berichtszeitraum

  Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach
§ 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung
vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorange-
gangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
                         § 15

               Anschriftenübermittlung

  Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6
übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf
Landesebene zuständigen Behörden auf Anforde-
rung dem Statistischen Bundesamt Namen und An-
schriften von Luftverkehr betreibenden Unterneh-
men.

                      Abschnitt 5
        Statistik des Schienenverkehrs und

   des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

                         § 16

                  Erhebungsbereich
   (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt
bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauf-
tragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr
mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienen-
nahverkehr) oder Personennah- oder Personenfern-
verkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei
1. Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste
   im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1,
BGBl. 2003, Seite 2520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2520
   2. höchstens 2 500 Unternehmen, die weniger als
      250 000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach
      § 17 Abs. 2,

   3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.

   Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 er-
   reicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der
   Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.
     (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt
   bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernver-
   kehr betreiben.

      (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt
   bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländi-
   schen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs be-
   treiben, und zwar bei

   1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungs-
      leistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilo-
      metern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer
      im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach
      § 19 Abs. 1 und 3,

   2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungs-
      leistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilo-
      metern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer
      im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach
      § 19 Abs. 2 und 3.

     (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden

   durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstre-
   cken des öffentlichen Verkehrs betreiben.

      (5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchge-
   führt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des
   öffentlichen Verkehrs betreiben.

                            § 17

                  Personenverkehrsstatistik
      (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit
   § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungs-
   merkmale:
   1. vierteljährlich:

       Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im
       Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmit-

       tels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit
       Omnibussen;
   2. jährlich:

       a) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
          tumsverhältnisse am Unternehmen,
       b) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahr-
          leistung und Beförderungsangebot im Schie-

          nen- und Liniennahverkehr nach Art des Ver-
          kehrsmittels und im Gelegenheitsnahverkehr,

       c) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr
          nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des
          Ausbildungsverkehrs,

       d) direkte Beförderungseinnahmen und Einnah-
          men aus den Beförderungen im Ausbildungs-
          verkehr, die im Schienen- und Liniennahver-
          kehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr
          erfolgen,

   e) Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie
      Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen-
      und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrs-
      mittels,

    f) im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien-
       und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahr-
       gäste und die Beförderungsleistung nach
       Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung
       und das Beförderungsangebot nach In- und
       Ausland,
   g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im
      Gelegenheitsfernverkehr,

   h) Beförderungsleistung im Schienen- und Lini-
      ennahverkehr nach Ländern,

    i) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahver-
       kehr nach Kreisen.

   (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerk-
male.

  (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und
zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:
1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Ver-

   kehrsmittels und nach Ländern,

2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Ver-
   kehrsmittels,

3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge
   nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platz-
   kapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,

4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmit-
   tels und nach Einsatzarten.
   (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand
vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die
Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfal-
len in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhe-
bung nach Absatz 3 durchgeführt wird.

                          § 18

      Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
   (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1. vierteljährlich:
   Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;

2. jährlich:

   a) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
      tumsverhältnisse am Unternehmen,

   b) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung
      nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleis-
      tung in Zugkilometern und Beförderungsange-
      bot nach In- und Ausland,

   c) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr
      nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat
      des Ausstiegs;
BGBl. 2003, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
3. fünfjährlich:

   a) Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeu-
      ge nach Art der Fahrzeuge,

   b) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,

   c) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteige-
      region nach der NUTS-2-Regionalgliederung
      von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
      1059/2003 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaf-
      fung einer gemeinsamen Klassifikation der
      Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
      EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
      sung.

   (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden
nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjah-
res erfasst.

                        § 19

           Schienen-Güterverkehrsstatistik

  (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerk-
male:

1. monatlich:

   a) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr)
      nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart
      und Kreis der Be- und Entladung,
   b) beförderte Güter im kombinierten Verkehr
      nach Menge, Beförderungsleistung, Art der
      Ladeeinheit und Kreis der Be- und Entladung,

   c) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten
      Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie
      Kreis der Be- und Entladung;

2. jährlich:

   a) beförderte Güter nach Menge, Beförderungs-
      leistung und Art der Beförderung (Ganzzug,
      Waggonladung),
   b) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförde-
      rungsleistung, Gefahrgutklassen und Haupt-
      verkehrsverbindungen,

   c) Fahrleistung in Zugkilometern,

   d) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
      tumsverhältnisse am Unternehmen.

   (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungs-
merkmale:

1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und
   im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge,
   Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbin-
   dungen,

2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentums-
   verhältnisse am Unternehmen.

  (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende
Erhebungsmerkmale:

1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art
   der Fahrzeuge,

2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.
   (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden
nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjah-
res erfasst.

                           § 20

               Schieneninfrastrukturstatistik
   Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich:

   Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genomme-
   nen neu gebauten oder reaktivierten Strecken so-
   wie der stillgelegten Strecken nach Art der Be-
   triebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Län-
   dern;

2. fünfjährlich:
   a) Zahl der Streckenübergänge nach Art der
      Übergänge und Ländern,

   b) Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Halte-
      punkte des Schienen-Personenverkehrs nach
      Art der Betriebsordnung der Strecken und
      Ländern,
   c) Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-
      Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
      (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch
      Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
      (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fas-
      sung nach Art der kreuzenden Straßen und
      Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und
      Ländern,

   d) Länge des Streckenbestandes nach der Spur-
      breite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Ge-
      schwindigkeit des Zugverkehrs und Art der
      verkehrlichen Nutzung,
   e) Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestan-
      des nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizie-
      rung, Gleise und Spuren und nach Ländern.

Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand
vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.

                           § 21
           Schienenverkehrsunfallstatistik

   Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf
Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an
denen mindestens ein bewegtes – beim Zusammen-
prall auch haltendes – Schienenfahrzeug im Fahrbe-
trieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:

1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachscha-
   den und Zahl der Verunglückten nach Art des
   Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart;
BGBl. 2003, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2522
       Zahl der Verunglückten auch nach der Verlet-
       zungsschwere und mit Todesfolge (Getötete),
       nach dem Personenkreis und nach der Art der
       Verkehrsbeteiligung,

   2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Gü-
      ter nach Unfällen mit Personen- oder Sachscha-
      den; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch
      nach der Unfallart.

   Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch

   Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstent-

   zündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.

                            § 22
                       Statistik der
            Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
      Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit
   § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im
   Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnit-
   ten.
                            § 23

                     Berichtszeitraum

      (1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1
   Nr. 7 bis 12 ist für die

   1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der
      Erhebungen vorangegangene Kalendermonat,

   2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt

      der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal,

   3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem
      Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Ka-
      lenderjahr oder das vorangegangene Geschäfts-
      jahr.
     (2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erst-
   mals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme
   der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbin-
   dung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004
   durchgeführt wird.
                            § 24

                 Anschriftenübermittlung

      (1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des
   Personenbeförderungsgesetzes und die für die
   Eisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisen-
   bahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbe-
   hörden des Bundes und der Länder übermitteln den
   statistischen Ämtern der Länder und dem Statisti-
   schen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeits-

   bereich für die Durchführung der Erhebungen nach
   § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unter-
   nehmen, denen eine Genehmigung zur Personen-
   beförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder
   Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt
   oder entzogen oder denen die Betriebsführung über-
   tragen worden ist oder denen eine Genehmigung für
   den Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentli-
   chen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist,
   sowie die Art der Genehmigung und den Termin des
   Ablaufs einer befristeten Genehmigung.

       (2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Ver-
    kehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermit-
    teln den statistischen Ämtern der Länder und dem
    Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zustän-
    digkeitsbereich für die Durchführung der Erhebun-
    gen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der
    Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienen-
    netz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personen-
    verkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder
    Schienen-Güterverkehr durchführen; von den Unter-

    nehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen

    und Anschriften der die Verkehre durchführenden

    inländischen Betriebe dieser Unternehmen.“
 9. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 6. Die bis-
    herigen §§ 11 bis 17 werden die §§ 25 bis 31.
10. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
    fasst:
                        „Abschnitt 6

               Durchführungsbestimmungen“.
11. Der neue § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 4“
       durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt.

    b) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 4“
       durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt
       und das Wort „Telekommunikationsanschluss-
       nummern“ durch die Wörter „Rufnummer oder
       sonstige Kennungen von Telekommunikationsan-

       schlüssen“ ersetzt.

    c) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 1 Nr. 1, 3
       und 4“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 1, 3 bis 5“ und
       die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2“ durch die
       Angabe „§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halb-
       satz“ ersetzt.
    d) In Nummer 3 wird die Zahl „12“ durch die Zahl
       „26“ ersetzt.

    e) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die
       Angabe „§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12“ ersetzt.
12. Der neue § 26 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26

                      Auskunftspflicht

       (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsicht-
    lich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den
    §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunfts-
    pflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig.

      (2) Auskunftspflichtig sind:

    1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer,
       Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3
       Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder je-
       weils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter,

    2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die
       Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Lei-
       tung beziehungsweise die für die Geschäftsfüh-
       rung verantwortlichen Personen der Unterneh-
       men,
BGBl. 2003, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2523
3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughal-
   ter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahr-
   zeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im
   Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer,
   sonstige Kennungen von Telekommunikationsan-
   schlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers
   anzugeben,

4. für die Erhebung nach § 1 Nr. 5

   a) die in- und ausländischen Luftverkehrsunter-
      nehmen, die auf deutschen Flugplätzen lan-
      den oder starten, oder jeweils deren bevoll-
      mächtigte örtliche Vertreter,

   b) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrt-
      unternehmen nicht bestehen oder diese auf
      dem Flugplatz keine ständige Vertretung un-
      terhalten,

5. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inha-
   berinnen oder Inhaber oder die für die Leitung
   beziehungsweise die für die Geschäftsführung
   verantwortlichen Personen der Unternehmen, die
   als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer
   öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbah-
   nen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchfüh-
   ren,

6. für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen
   oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-
   weise die für die Geschäftsführung verantwortli-
   chen Personen der Unternehmen, die als Fracht-
   führer oder als ausführendes Schienenverkehrs-
   unternehmen Güterverkehr auf dem inländischen
   Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durch-
   führen,

7. für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen
   oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-
   weise die für die Geschäftsführung verantwortli-
   chen Personen der Unternehmen, die Schienen-
   infrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland
   betreiben,

8. für die Erhebung nach § 1 Nr. 11

   a) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die
      Leitung beziehungsweise die für die Ge-
      schäftsführung verantwortlichen Personen der
      Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des
      öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,

   b) für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verun-
      glückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhabe-
      rinnen oder Inhaber oder die für die Leitung
      beziehungsweise die für die Geschäftsführung
      verantwortlichen Personen der Unternehmen,
      die als Betriebsführer oder beauftragte Beför-
      derer öffentliche Personenbeförderung mit Ei-
      senbahnen oder Straßenbahnen beziehungs-
      weise als Frachtführer oder als ausführendes
      Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr
      auf dem inländischen Schienennetz des öffent-

          lichen Verkehrs durchführen; die Auskunfts-
          pflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die
          Unternehmen weitergeleitet haben, die Schie-
          neninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im
          Inland betreiben,

    9. für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen
       oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-
       weise die für die Geschäftsführung verantwortli-
       chen Personen der Unternehmen, die Schienen-
       infrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im
       Inland betreiben.

    Werden inländische Verkehre von Unternehmen durch-
    geführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für
    die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die
    Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen
    Personen auskunftspflichtig.

       (3) Die natürlichen Personen und juristischen Per-
    sonen des öffentlichen und privaten Rechts, welche
    die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den
    Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnen-
    schifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasser- und
    Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet,

    1. die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht
       für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuwei-
       sen,

    2. ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu
       stellen,

    3. ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statisti-
       schen Ämter der Länder und an das Statistische
       Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbe-
       reich zu übermitteln.

    Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 ge-
    nannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhält-
    nismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die
    statistischen Ämter der Länder und das Statistische
    Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhande-
    nen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen
    zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf
    den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Per-
    sonen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 ge-
    nannten Aufgaben verpflichten. Die in den Sätzen 1
    und 2 genannten Stellen können von den dort ge-
    nannten Pflichten entbunden werden, falls das
    jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt
    mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung
    über die Datenübermittlung vereinbart hat.

       (4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer
    Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar
    ist.“

13. Der neue § 27 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 27

                        Durchführung

      (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung
    mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik,
    Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit
    § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),
BGBl. 2003, Seite 2524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2524
    nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrs-
    statistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13
    (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8
    in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernver-
    kehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19
    (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in
    Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik),
    nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenver-
    kehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbin-
    dung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisen-

    bahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt

    durchgeführt.

       (2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach
    § 1 Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchge-
    führt. Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach

    § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrs-

    statistik) obliegt für Fahrten im Werkverkehr dem

    Kraftfahrt-Bundesamt, im gewerblichen Güterkraft-

    verkehr dem Bundesamt für Güterverkehr.

      (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit
    § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs)
    wird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.
       (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden
    hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen
    mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.

       (5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden
    im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Gü-

    terverkehr in Organisationseinheiten durchgeführt,

    die räumlich, organisatorisch und personell von ande-

    ren Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt

    sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen
    Personen müssen Amtsträger oder für den öffentli-
    chen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen
    die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse
    über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben
    verwenden.
       (6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung
    nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem
    mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom
    Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die
    Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln
    die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen
    Bundesamt.“

14. Im neuen § 28 wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe
    „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt.

15. Dem neuen § 29 werden folgende Absätze 3 bis 6
    angefügt:

       „(3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach
    § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5
    dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröf-
    fentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben ent-
    halten, wenn der Name der auskunftspflichtigen
    Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

      (4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7

    und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröf-
    fentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben ent-
    halten, wenn der Name der auskunftspflichtigen
    Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

      (5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8
    dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG)

    Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
    einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinhei-
    ten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in
    der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebiets-
    einheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden,
    auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der
    Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht
    veröffentlicht wird.

       (6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12

    dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffent-

    licht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthal-
    ten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unter-
    nehmen nicht veröffentlicht wird.“

16. Im neuen § 30 werden die Angabe „§§ 3 und 11 Nr. 1

    bis 3“ durch die Angabe „§§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3“, die

    Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die

    Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

17. Im neuen § 31 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1
    und Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 26
    Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

                         Artikel 2

                    Neufassung
            des Verkehrsstatistikgesetzes

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-

nungswesen kann den Wortlaut des Verkehrsstatistikge-

setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-

tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 3
                     Änderung
               des Gesetzes über die
      Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
  § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452), wird
wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird das Wort „und“ gestrichen.

2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs nach den
       Abschnitten 3 und 6 des Verkehrsstatistikgeset-
       zes und auf Grund des Artikels 5 der Verordnung
       (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998
       über die statistische Erfassung des Güterkraftver-
       kehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) sowie des Artikels 2
       und des Abschnitts D des Anhangs der Verord-
       nung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom
       30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Sta-
       tistik des Güterkraftverkehrs (ABl. EG 2003 Nr. L 1

       S. 45) und“.

3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ange-
   fügt:

   „c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigen-
       wesens (§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständi-
       gengesetzes),“.
BGBl. 2003, Seite 2525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2525
                        Artikel 4
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
  (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kraft:
a) das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober
   1967 (BGBl. I S. 1053), zuletzt geändert durch Arti-
   kel 290 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
   S. 2785);
b) die Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik
   vom 30. Oktober 1967 (BGBl. I S. 1056), zuletzt geän-
   dert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1991
   (BGBl. I S. 2177);

                                  Das vorstehende Gesetz wird

   c) das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die
      Personenbeförderung im Straßenverkehr in der Fas-
      sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1980 (BGBl. I
      S. 865), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
      19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555);
   d) § 24 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
      zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
      das zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung vom
      25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
      den ist;
   e) die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom
      8. August 1965 (BGBl. I S. 749), zuletzt geändert
      durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember
      1986 (BGBl. I S. 2555).

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 12. Dezember 2003
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                                 Der Bundesminister
                                 f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                     Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e344247a69f52668….