Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 26 Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind:
Werden inländische Verkehre von Unternehmen durchgeführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnenschifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet,
Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 genannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Personen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflichten. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen können von den dort genannten Pflichten entbunden werden, falls das jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung über die Datenübermittlung vereinbart hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist.
Änderungsverlauf
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.