Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 3 Schifffahrtsstatistik
Stand: 01.01.2024
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.
Änderungsverlauf
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16.08.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 218)
BGBl. 2023 I Nr. 218
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