Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 16 Erhebungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei
Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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