Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 15 Anschriftenübermittlung
Stand: 10.06.2019
Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.