Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/19#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/19#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/19#abs-3 (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/19#abs-4 (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.