Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 17 Personenverkehrsstatistik
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/17#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/17#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/17#abs-3 (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/17#abs-4 (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird.