Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz

VerkStatG

§ 14 Berichtszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund

Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

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