Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 14 Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Änderungsverlauf
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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