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§ 15 VerkStatG — Anschriftenübermittlung

Verkehrsstatistikgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.