nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 VerkStatG — Berichtszeitraum

Verkehrsstatistikgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.