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VerfGGBbg

§ 52 Anklage

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/52#abs-1 (1) Die Anklage gegen einen Abgeordneten wegen gewinnsüchtigen Mißbrauchs seiner Abgeordnetenstellung wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Verfassungsgericht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/52#abs-2 (2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/52#abs-3 (3) Aufgrund des Beschlusses des Landtages fertigt der Präsident des Landtages die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Verfassungsgericht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/52#abs-4 (4) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, und die Beweismittel bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß zur Erhebung der Anklage mit der erforderlichen Mehrheit des Landtages gefaßt worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/52#abs-5 (5) Die Anklage wird von einem Beauftragten des Landtages vor dem Verfassungsgericht vertreten.

§ 51 § 53