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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2081
BGBl. 2003 I S. 2081 · 7.141 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Abwicklung der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte
(BvSAbwicklungsgesetz
Sonderaufgaben
– BvSAbwG)
Vom 28. Oktober 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Treuhandgesetzes
Das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33
S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt
nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die
Geschäftsordnung der Anstalt.“
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der
Vorstand der Treuhandanstalt stellt“ ersetzt durch
die Wörter „Der oder die Abwickler der Anstalt
stellen“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes
und des Verwaltungsrates“ ersetzt durch die
Wörter „des oder der anderen Abwickler“.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Abwickler der Anstalt
Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch
das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder
mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu
bestellende andere Abwickler abgewickelt. Der oder
die Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.“
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 23a wird aufgehoben.
6. § 23b wird § 23a und wie folgt gefasst:
„§ 23a
Übertragung
von Vermögenswerten, Auflösung
(1) Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der
Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamt-
heit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf
den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapital-
gesellschaften, deren Geschäftsanteile oder Aktien
sich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der
Hand des Bundes befinden, übertragen. Der zwischen
der Anstalt und dem Rechtsnachfolger zu schließende
Übertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b
Abs. 3 und § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden keine Anwendung. Mit der Übertragung tritt der
Rechtsnachfolger in alle in Bezug auf die Vermögens-
werte bestehenden Rechte und Pflichten der Anstalt
ein. Für nach Satz 1 auf Einrichtungen des Bundes
oder Kapitalgesellschaften übertragene Verbindlich-
keiten haften der Bund und der Rechtsnachfolger
unbeschadet einer abweichenden Regelung im Innen-
verhältnis als Gesamtschuldner.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen löst die
Anstalt nach vollständiger Abwicklung oder Über-
tragung ihres Vermögens auf. Die Auflösung ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
Artikel 2
Änderung des Vermögensgesetzes
§ 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 4026), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet
dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder
nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegen-
stände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so
können die Berechtigten innerhalb eines Jahres
(Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des
Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; über-
nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und
dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldüber-
nahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschluss-
frist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003,
nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung
über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer
schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschluss-
frist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung
des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den
Anspruch geltend zu machen.“
2. In Satz 5 werden die Wörter „Satz 5“ durch die Wörter
„Satz 4“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Vermögenszuordnungsgesetzes
§ 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994
(BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behör-
den des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist
das Verwaltungsgericht Berlin.“
Artikel 4
Änderung
des Investitionsvorranggesetzes
§ 16 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997
(BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser
den Verkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeit-
punkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid voll-
ziehbar wird, oder hat der Verfügungsberechtigte selbst
investive Maßnahmen durchgeführt, so kann der Berech-
tigte innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des
Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die Aus-
schlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November
2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entschei-
dung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer
schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist
und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des
Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den An-
spruch geltend zu machen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2004 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2081. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 699c883448cf3987….