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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2081

BGBl. 2003 I S. 2081 · 7.141 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
                                                   Gesetz
                                      zur Abwicklung der Bundesanstalt
                                 für vereinigungsbedingte
                                    (BvSAbwicklungsgesetz
Sonderaufgaben
– BvSAbwG)
                                               Vom 28. Oktober 2003

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

           Änderung des Treuhandgesetzes
   Das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33
S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt
   nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die
   Geschäftsordnung der Anstalt.“
2. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der
      Vorstand der Treuhandanstalt stellt“ ersetzt durch
      die Wörter „Der oder die Abwickler der Anstalt
      stellen“.

   b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes
      und des Verwaltungsrates“ ersetzt durch die
      Wörter „des oder der anderen Abwickler“.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3

                    Abwickler der Anstalt
      Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch
   das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder
   mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu
   bestellende andere Abwickler abgewickelt. Der oder
   die Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.“

4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 23a wird aufgehoben.

6. § 23b wird § 23a und wie folgt gefasst:

                            „§ 23a
                      Übertragung
             von Vermögenswerten, Auflösung

      (1) Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der
   Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamt-
   heit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der
   Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf
   den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapital-
   gesellschaften, deren Geschäftsanteile oder Aktien
   sich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der
   Hand des Bundes befinden, übertragen. Der zwischen
   der Anstalt und dem Rechtsnachfolger zu schließende
   Übertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b
   Abs. 3 und § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   finden keine Anwendung. Mit der Übertragung tritt der

   Rechtsnachfolger in alle in Bezug auf die Vermögens-
   werte bestehenden Rechte und Pflichten der Anstalt
   ein. Für nach Satz 1 auf Einrichtungen des Bundes
   oder Kapitalgesellschaften übertragene Verbindlich-
   keiten haften der Bund und der Rechtsnachfolger
   unbeschadet einer abweichenden Regelung im Innen-
   verhältnis als Gesamtschuldner.

      (2) Das Bundesministerium der Finanzen löst die
   Anstalt nach vollständiger Abwicklung oder Über-
   tragung ihres Vermögens auf. Die Auflösung ist im
   Bundesanzeiger bekannt zu machen.“

                         Artikel 2

          Änderung des Vermögensgesetzes

  § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 4026), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet
   dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder
   nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegen-
   stände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so
   können die Berechtigten innerhalb eines Jahres
   (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des
   Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; über-
   nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
   Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und
   dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldüber-
   nahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach
   § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschluss-
   frist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003,
   nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung
   über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer

   schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschluss-
   frist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung
   des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den
   Anspruch geltend zu machen.“

2. In Satz 5 werden die Wörter „Satz 5“ durch die Wörter
   „Satz 4“ ersetzt.

                         Artikel 3
                    Änderung
         des Vermögenszuordnungsgesetzes

   § 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994
(BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2003, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
  „(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behör-
den des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist
das Verwaltungsgericht Berlin.“

                        Artikel 4

                       Änderung
           des Investitionsvorranggesetzes

  § 16 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997
(BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Ist ein Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser
den Verkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeit-
punkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid voll-
ziehbar wird, oder hat der Verfügungsberechtigte selbst

investive Maßnahmen durchgeführt, so kann der Berech-
tigte innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des
Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die Aus-
schlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November
2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entschei-
dung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer

schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist
und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des
Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den An-
spruch geltend zu machen.“

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten

  Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2004 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                 Berlin, den 28. Oktober 2003
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Hans Eichel
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2081. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 699c883448cf3987….