Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 123

Stand: 10.06.2019

Bund18.515 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-1 (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-2 (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-3 (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-4 (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

§ 122 § 124