Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 123
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18.515
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.06.1979 – 1 BvR 699/77Vorläufiger Rechtsschutz bei Schulorganisationsakten (Auflösung einer Bekenntnisschule); Auflösung einer Grundschule ohne ausreichende gesetzliche Grundlage während einer ÜbergangszeitZitiert von 37
- VG Regensburg, 27.01.2022 – RN 1 E 21.1462Zitiert von 2
- VG Minden, 10.12.2019 – 10 L 336/19.AZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 16.09.2019 – 3 K 4319/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 – OVG 5 B 3.10Zitiert von 5
- VG Ansbach, 10.08.2020 – AN 17 E 20.00981
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.08.2026 – 19 B 857/26Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Gesamtschule bei ermessensfehlerhafter Begrenzung der Aufnahmekapazität KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 17.08.2026 – 19 B 865/26Erfolglose Beschwerde im Eilverfahren auf vorläufige Aufnahme in eine Gesamtschule KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 17.08.2026 – 9 B 748/25Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-1 (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-2 (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-3 (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-4 (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/123#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.