Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 13 Berichtigung und Löschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt hat unrichtige oder unrichtig gewordene Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Speicheranlass nach § 2 nicht mehr besteht oder sie für die Erfüllung der Aufgaben der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Stellen nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Warndaten, die aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert worden sind, und die hierzu nach § 3 Absatz 3 und 4 gespeicherten Daten sind nach folgenden Zeiträumen zu löschen:
Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 werden diese Daten gelöscht, wenn eine frühere Tilgung im Bundeszentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird. § 36 des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Warndaten nach § 3 Absatz 1 und die hierzu nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 gespeicherten Daten sind im Übrigen spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.