Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen
Stand: 24.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/6#abs-1 (1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts, des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten oder der deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/6#abs-2 (2) Die Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten erfolgt nur, soweit sie der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe aus dem Bundeszentralregister übermittelt werden dürften. Ungeachtet abweichender Regelungen werden Daten zu Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe nur an ersuchende Stellen nach Absatz 1 übermittelt, soweit diese ein Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41 des Bundeszentralregistergesetzes besitzen.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1241)
BGBl. 2020 I S. 1241
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.