Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 3 Inhalt der Datei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/3#abs-1 (1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten soweit vorhanden zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/3#abs-2 (2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/3#abs-3 (3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/3#abs-4 (4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicherten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:
Eine Übermittlung dieser Daten ist nur an die Stelle zulässig, die die Daten übermittelt hat.