Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 28 Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/28#abs-1 (1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist eine Änderung des Stimmberechtigtenverzeichnisses nur auf ordnungsgemäßen Einspruch hin zulässig. § 19 Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1, § 23 Absatz 4 Satz 3 sowie § 35 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/28#abs-2 (2) Ist das Stimmberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 27 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung bekannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/28#abs-3 (3) Ab dem Beginn der Einsichtsfrist vorgenommene Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/28#abs-4 (4) Nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses (§ 29) dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und bei nachträglich gemäß § 33 Absatz 9 erteilten Stimmscheinen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 27 § 29