Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 33 Erteilung von Stimmscheinen, Ausgabe von Briefabstimmungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-1 (1) Stimmscheine werden ab dem 34. Tag vor der Abstimmung erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-2 (2) Der Stimmschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wenn der Stimmschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, kann anstelle der Unterschrift der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-3 (3) Dem Stimmschein sind beizufügen:

1. ein amtlicher Stimmzettel,

2. ein amtlicher Abstimmungsumschlag nach dem Muster der Anlage 10,

3. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), die Stimmscheinnummer und der Stimmbezirk angegeben sind, sowie

4. ein Merkblatt zur Briefabstimmung nach dem Muster der Anlage 12.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-4 (4) An eine andere als die stimmberechtigte Person persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 32 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeinde frei zu machen. Die Gemeinde übersendet der stimmberechtigten Person Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will oder wenn dies sonst geboten erscheint.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-5 (5) Holt die stimmberechtigte Person den Stimmschein und die Briefabstimmungsunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefabstimmung an Ort und Stelle auszuüben. Es ist in diesem Fall sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag gelegt werden kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-6 (6) Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemeinde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 30 Absatz 1 und 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Stimmscheine geführt. Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird oder der vorgesehene Stimmbezirk. Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 30 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Stimmbezirk die stimmberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses (§ 29) noch Stimmscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-7 (7) Wird einer stimmberechtigten Person ein Stimmschein nach § 30 Absatz 2 erteilt, hat die Gemeinde über die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter unverzüglich die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter zu unterrichten. § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-8 (8) Wird eine stimmberechtigte Person, die einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, ist der Stimmschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der stimmberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Stimmscheines aufzunehmen sind; sie hat das Stimmscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde informiert über die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter über Stimmscheine, die für ungültig erklärt worden sind. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter erstellt auf dieser Grundlage ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine. Dieses Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass kein Stimmschein für ungültig erklärt worden ist, übersendet sie oder er rechtzeitig vor dem Abstimmungstag über die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter den Gemeinden zur Weitergabe an die Abstimmungsvorstände. In den Fällen des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ist im Stimmscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine zu vermerken, dass die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/33#abs-9 (9) Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 32 § 34