Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 35 Sperrvermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis
Stand: 26.08.2026
Hat eine stimmberechtigte Person einen Stimmschein erhalten, wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Stimmschein“, „S“ oder „W“ eingetragen.