Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 27 Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis und Beschwerde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/27#abs-1 (1) Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme Einspruch einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/27#abs-2 (2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/27#abs-3 (3) Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, hat sie dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/27#abs-4 (4) Die Gemeinde hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Abstimmung zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses die Stimmbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 23 Absatz 2 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/27#abs-5 (5) Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Wenn die Gemeinde der Beschwerde nicht abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter vor. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren endgültig.