Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 160 Auslegung der Bezugsberechtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.2023 – IV ZR 344/22Auszahlung des Policenwertes nach dem Tod des Versicherungsnehmers; Verjährung des AnspruchsZitiert von 3
- BGH, 23.07.2025 – XII ZA 16/25Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 – 11 U 64/21
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4766/17
- BGH, 22.10.2015 – IX ZR 248/14Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer RisikolebensversicherungZitiert von 11
- OLG Saarbrücken, 06.06.2024 – 5 U 28/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Kassel, 17.03.2023 – 3 T 514/22
- OLG Saarbrücken, 05.08.2022 – 5 W 48/22Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 03.11.2021 – 7 U 74/20
11 Entscheidungen zu § 160 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/160#abs-1 (1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/160#abs-2 (2) Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/160#abs-3 (3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, steht es dem Versicherungsnehmer zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/160#abs-4 (4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Bezugsrecht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.