Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 161 Selbsttötung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.09.2017 – 20 U 27/16
- LG Schwerin, 03.02.2014 – 1 O 323/12Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.11.2012 – 9 U 66/12Zitiert von 1
- BVerfG, 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 · SuizidhilfeZitiert von 129
- BGH, 16.10.2013 – IV ZR 390/12Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation als Unfall; dem Versicherungsnehmer zurechenbare falsche Angaben in der Gesundheitsselbsterklärung des SchauspielersZitiert von 9
- OLG Schleswig, 30.09.2024 – 16 U 126/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/161#abs-1 (1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/161#abs-2 (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/161#abs-3 (3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.