Gesetze / VVG-Informationspflichtenverordnung
VVG-InfoV§ 6 Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/6#abs-1 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages folgende Informationen mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/6#abs-2 (2) Bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Versicherer bei jeder Prämienerhöhung unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels (Umstufung) gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes hinzuweisen. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die einen gleichartigen Versicherungsschutz wie die bisher vereinbarten Tarife bieten und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Der Hinweis muss solche Tarife enthalten, die bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers für eine Umstufung besonders in Betracht kommen. Zu den in Satz 2 genannten Tarifen zählen jedenfalls diejenigen Tarife mit Ausnahme des Basistarifs, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der versicherten Personen, zu verzeichnen hatten. Insgesamt dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die versicherten Personen im Falle eines Wechsels in den jeweiligen Tarif zu zahlen wären. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif hinzuweisen. Dabei sind die Voraussetzungen des Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif, die in diesem Falle zu entrichtende Prämie sowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gemäß § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzugeben; ab dem 1. Januar 2013 ist der Übertragungswert jährlich mitzuteilen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 6 VVG-InfoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 314/19Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung: Gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders durch die ZivilgerichteZitiert von 153
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 294/19Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der PrämieZitiert von 355
- BGH, 19.12.2018 – IV ZR 255/17Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung: Gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders durch die ZivilgerichteZitiert von 253
- OLG München, 01.06.2023 – 14 U 8235/21
- OLG München, 08.05.2023 – 38 U 6499/22Private Krankenversicherung: Formelle Wirksamkeit von Anpassungsschreiben und Voraussetzungen der Verjaehrung von Rueckzahlungsanspruechen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- AG Köln, 16.12.2020 – 118 C 548/19
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 09.09.2020 – 23 O 5/20Zitiert von 1
- LG Hagen, 22.07.2020 – 10 O 247/19
- LG Köln, 19.02.2020 – 23 O 199/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VVG-InfoV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 Abs. 50 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.