Gesetze / VVG-Informationspflichtenverordnung
VVG-InfoV§ 5 Informationspflichten bei Telefongesprächen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 19.04.2018 – I ZR 244/16Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Offenlegung der Identität des Mitarbeiters des Unternehmers bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher - NamensangabeZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/5#abs-1 (1) Nimmt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer telefonischen Kontakt auf, muss er seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/5#abs-2 (2) Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer aus diesem Anlass nur die Informationen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 Buchstabe b, Nr. 7 bis 10 und 12 bis 14 mitzuteilen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen mitgeteilt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Mitteilung der weiteren Informationen zu diesem Zeitpunkt verzichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/5#abs-3 (3) Die in §§ 1 bis 4 vorgesehenen Informationspflichten bleiben unberührt.