Gesetze / VVG-Informationspflichtenverordnung
VVG-InfoV§ 4 Produktinformationsblatt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, so hat der Versicherer ihm ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Produktinformationsblatt ist nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstellen; unter den Überschriften, die nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang oder nach Absatz 4 der Durchführungsverordnung zu verwenden sind, sind die entsprechenden Informationen zu geben. Zusätzlich sind bei Versicherungsprodukten, die kein Versicherungsprodukt im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) sind, die Prämie, die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; die Information ist unter der Überschrift „Prämie; Kosten“ als letzte Information zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsanlageprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666 7633 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen)
BGBl. 2021 I S. 1666
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06.03.2018 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2018 (BGBl. I 225)
BGBl. 2018 I S. 225
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01.08.2014 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2014 I S. 1330
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.