Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2017 – 3 StR 424/16Bankrott: Strafbarkeit der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens nach dem aktuell geltenden RechtZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 11.09.2019 – 5 U 196/18Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2016 – 7 U 142/14
- BGH, 04.07.2018 – IV ZR 297/16Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung: Ersetzung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich Verfügungen des SchuldnersZitiert von 4
- BAG, 20.09.2000 – 5 AZR 271/99Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Handelsvertreter: Kein Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei im Wesentlichen freier Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OLG Karlsruhe, 07.04.2016 – 9 U 109/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2012 – 4 A 119/07Zitiert von 1
- LAG Hamm, 31.03.2009 – 14 Sa 728/08Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 46 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.