Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 43 Begriffsbestimmung

Stand: 10.06.2019

Bund129 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/43#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/43#abs-2 (2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/43#abs-3 (3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

§ 42 § 44