Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 43 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/43#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/43#abs-2 (2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/43#abs-3 (3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 43 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.02.1999 – IV ZR 324/97Zitiert von 8
- FG München, 24.01.2023 – 12 K 200/21Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4766/17
- FG Köln, 26.06.2024 – 2 K 693/20
- BGH, 24.03.1999 – IV ZR 90/98Zitiert von 34
- OLG Hamm, 31.10.2018 – 20 U 19/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 21.05.2025 – 5 U 30/24
- OLG Karlsruhe, 06.03.2025 – 12 U 75/24
- LG Bielefeld, 25.11.2024 – 18 O 254/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.