Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 31.08.2017 – 9 O 404/16
- BGH, 05.04.2017 – IV ZR 360/15Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Geltendmachung des Deckungsanspruchs durch den VersicherungsnehmerZitiert von 13
- OLG Hamm, 31.10.2018 – 20 U 19/18Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 07.04.2016 – 9 U 109/14
- LG Stendal, 07.02.2013 – 22 S 46/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2018 – 2 Sa 302/17
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 18.12.2025 – 9 O 339/23
- AG München, 03.01.2025 – 231 C 21924/24
- LG Bielefeld, 25.11.2024 – 18 O 254/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/45#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/45#abs-2 (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/45#abs-3 (3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.