Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers

Stand: 10.06.2019

Bund44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/45#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/45#abs-2 (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/45#abs-3 (3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

§ 44 § 46