Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/47#abs-1 (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/47#abs-2 (2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 47 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 11.10.2024 – 115 O 244/23
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2023 – 3 U 70/23
- OLG Saarbrücken, 05.10.2011 – 5 U 90/11 - 17
- BGH, 24.03.1999 – IV ZR 90/98Zitiert von 34
- BGH, 10.02.1999 – IV ZR 324/97Zitiert von 8
- OLG Celle, 18.01.2024 – 11 U 53/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.