Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 44 Rechte des Versicherten

Stand: 10.06.2019

Bund88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/44#abs-1 (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/44#abs-2 (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

§ 43 § 45