Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 34 Zahlung durch Dritte
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/34#abs-1 (1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/34#abs-2 (2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 34 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2017 – IV ZR 289/14Berufsunfähigkeitsversicherung: Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung im Rahmen der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht; Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers; Umfang der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den VersichererZitiert von 21
- LG Aachen, 25.05.1999 – 11 O 402/98
- OLG Hamm, 20.02.2013 – 20 U 86/12
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2008 – 7 U 18/07
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2008 – 7 U 22/07
- KG, 28.05.2019 – 6 U 116/17
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.02.2013 – 20 U 268/12
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2012 – 12 U 181/11Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 22.04.2009 – 27 C 17856/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.