Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/177#abs-1 (1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/177#abs-2 (2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

§ 176 § 178