Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/177#abs-1 (1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/177#abs-2 (2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 177 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2024 – IV ZR 498/21Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer "Unfall-Kombirente"Zitiert von 6
- OLG Köln, 17.12.2021 – 20 U 21/21
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 17.12.2021 – 20 U 21/21
- OLG Saarbrücken, 02.09.2020 – 5 U 1/20Zitiert von 2
- LG Köln, 20.01.2021 – 26 O 79/20Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 18.04.2013 – 5 U 416/11 - 58
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.