Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 178 Leistung des Versicherers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 19.04.2004 – 5 S 234/03
- BGH, 14.04.2005 – III ZR 253/04
- BGH, 14.04.2005 – III ZR 252/04Zitiert von 1
- BGH, 14.04.2005 – III ZR 254/04
- BGH, 20.01.2005 – III ZR 251/04Versicherungsmaklervertrag: Kein Entfall der Abschlußprovision bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung mit Nettopolice KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BGH, 16.10.2013 – IV ZR 390/12Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation als Unfall; dem Versicherungsnehmer zurechenbare falsche Angaben in der Gesundheitsselbsterklärung des SchauspielersZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 29.09.2025 – 8 U 736/25Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 10.09.2025 – 5 U 46/24
- OLG Brandenburg, 11.04.2025 – 11 U 199/24
107 Entscheidungen zu § 178 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/178#abs-1 (1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/178#abs-2 (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.