Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 178 Leistung des Versicherers

Stand: 10.06.2019

Bund107 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/178#abs-1 (1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/178#abs-2 (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

§ 177 § 179