Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 170 Eintrittsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Köln, 12.01.1998 – 5 U 148/97
- OLG Hamm, 11.03.1987 – 20 U 307/86
- BGH, 28.02.2012 – VI ZR 79/11Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen ehrkränkender Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren und gegenüber den StrafverfolgungsbehördenZitiert von 31
- OLG Hamm, 27.05.1987 – 20 U 335/86
- OLG Saarbrücken, 16.02.2011 – 5 U 384/10 - 61
- BGH, 12.10.2011 – IV ZR 113/10Zwangsvollstreckung in den Versicherungsanspruch aus einer Lebensversicherung: Konkludente Erklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/170#abs-1 (1) Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/170#abs-2 (2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/170#abs-3 (3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.