Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

Stand: 10.06.2019

Bund98 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/14#abs-1 (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/14#abs-2 (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/14#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

§ 13 § 15