Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2017 – IV ZR 121/15Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen; Arglistanfechtung des Versicherers bei Datenerhebung ohne ausreichende RechtsgrundlageZitiert von 8
- OLG Stuttgart, 21.12.2017 – 7 U 101/17Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2017 – IV ZR 289/14Berufsunfähigkeitsversicherung: Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung im Rahmen der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht; Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers; Umfang der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den VersichererZitiert von 18
- BGH, 13.07.2016 – IV ZR 292/14Krankheitskostenversicherung: Physiotherapeutische Leistungen als Behandlungen im Sinne der Verwandtenklausel; Wirksamkeit der Untersuchungsobliegenheitsklausel; Gewinnung von Gesundheitsdaten des Versicherten durch eine vom privaten Krankenversicherer veranlasste ärztliche UntersuchungZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 11.06.2014 – 11 U 2/13Zitiert von 1
- KG, 04.07.2014 – 6 U 30/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.02.2026 – 11 U 57/25
- OLG Düsseldorf, 27.01.2026 – 13 U 28/25
- OLG Brandenburg, 06.01.2026 – 11 U 57/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 213 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/213#abs-1 (1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/213#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/213#abs-3 (3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/213#abs-4 (4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.