Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2017 – IV ZR 289/14Berufsunfähigkeitsversicherung: Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzung im Rahmen der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht; Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers; Umfang der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Erhebung von Daten durch den VersichererZitiert von 18
- OLG Hamm, 16.11.2018 – 20 U 50/18Zitiert von 2
- BGH, 07.06.2023 – IV ZR 252/22Auskunftsanspruch eines Gebäudeversicherers gegen Mieter bezüglich HaftpflichtversicherungsvertragZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2019 – 12 U 25/19
- OLG Bremen, 22.08.2011 – 3 U 12/11Zitiert von 2
- BGH, 05.07.2017 – IV ZR 121/15Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen; Arglistanfechtung des Versicherers bei Datenerhebung ohne ausreichende RechtsgrundlageZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.06.2025 – 13 U 19/24
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2025 – 3 U 113/22
- OLG Saarbrücken, 15.01.2025 – 5 W 83/24Zitiert von 1
49 Entscheidungen zu § 31 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/31#abs-1 (1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/31#abs-2 (2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.